2. Das Verfahren sei zur Vornahme der Neuveranlagungen der Kantonsund Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern der Jahre 2011 bis 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -4- 8. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. beantragt die Abweisung des Rekurses. Das Kantonale Steueramt beantragt die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist.