7. Den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 (Zustellung am 1. Juli 2020) haben A. und B. mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 18. August 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Begehren: "1. In Gutheissung des Rekurses sei der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 bis 2014 der Rekurrenten nichtig sind.