1.4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 397'800.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 452'900.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'134'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 2'154'000.00) veranlagt. Auf die verspätete Einsprache trat die Steuerkommission Q. mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 nicht ein. -3- 2. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 beantragten A. und B. beim Gemeinderat Q. eine neue Beurteilung der Steuerjahre 2011 bis 2014 gemäss den am 21. Dezember 2016 eingereichten Steuererklärungen.