1.3. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 341'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 393'600.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'013'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'915'000.00) veranlagt. Auf die verspätete Einsprache trat die Steuerkommission Q. mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 nicht ein.