1.2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 301'200.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 357'100.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 931'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'815'000.00) veranlagt. Auf die verspätete Einsprache trat die Steuerkommission Q. mit Entscheid vom 13. Juni 2017 nicht ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Spezialverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. Februar 2018 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2018 nicht ein.