Das Gericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 183'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 237'100.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 825'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'665'000.00) veranlagt. Auf die verspätete Einsprache trat die Steuerkommission Q. mit Entscheid vom 13. Juni 2017 nicht ein.