11. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 und die Veranlagung vom 15. Oktober 2019 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen.