Der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 und die Veranlagung vom 15. Oktober 2019 sind daher vorsorglich aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Steuerkommission Q. zurückzuweisen. Zahlen die Rekurrenten die Kapitalzahlungen innert der anzusetzenden Frist nicht zurück, sind diese erneut mit der so oder anders vorzunehmenden neuen - 10 - Veranlagung als übriges Einkommen ordentlich zu besteuern (vgl. SGE vom 25. Oktober 2018 [3-BB.2018.4], bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2019 [2C_565/2019]).