9. Die rechtskräftige Veranlagung der Jahressteuer vom 16. November 2017 wird im Anschluss an das mit der ordentlichen Veranlagung definitiv (und damit auch erst definitiv bekannt) werdende Fehlen eines Barauszahlungsgrunds gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG zu revidieren sein (vgl. VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]).