7.4. Somit haben weder der Rekurrent noch die Rekurrentin im jeweiligen Zeitpunkt der Kapitalauszahlung aus Vorsorge eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Daher war für die entsprechenden Kapitalzahlungen kein gesetzeskonformer Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG gegeben. Die Steuerkommission Q. hat die Auszahlungen daher zu Recht mit dem übrigen Einkommen besteuert. 8. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.