von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten auszugehen, wofür auch der Löschungseintrag im Handelsregister vom 2. April 2019 ("Nichtaufnahme des Geschäftsbetriebs") spricht. 7.3. Die Rekurrentin ist angeblich "selbständige Unternehmerin von H." (vgl. E- Mail des Rekurrenten vom 31. März 2022). Sie hat die damit verbundenen Tätigkeiten gemäss den eigenen Angaben und eingereichten Unterlagen offensichtlich frühestens gegen Ende des Jahres 2017 bzw. nachweislich erst im Jahr 2018 und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung vom 26. September 2016 ausgeübt.