7. 7.1. Zu prüfen ist also, ob der Rekurrent und/oder die Rekurrentin im Zeitpunkt der jeweiligen Kapitalauszahlung aus Vorsorge tatsächlich jeweils auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen und damit die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist unerheblich, dass bzw. ob die Rekurrenten die Kapitalzahlungen (auch) für andere Zwecke verwendeten, da Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 4.3) keine Investition des bezogenen Kapitals ins Geschäft verlangt.