4.3.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Kapitalauszahlungen aus Vorsorge vom Rekurrenten bzw. der Rekurrentin jeweils eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. ausgeübt wurde. 5. 5.1. Die Steuerkommission Q. führt im Einspracheentscheid aus, dass (trotz Aufforderung und Mahnung) weder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit noch eine Betriebsinvestition mit Mitteln der beruflichen Vorsorge nachgewiesen worden sei. Allein der Eintrag einer Firma im Handelsregister reiche nicht aus, um eine selbständige Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Im Übrigen sei im Handelsregister lediglich die Firma F. eingetragen worden, aber keine Firma der Rekurrentin.