4.2. Gemäss § 31 Abs. 1 StG sind (unter anderem) alle Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerbar. Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus Freizügigkeitskonten (§ 31 Abs. 2 StG). Einkünfte aus Vorsorge unterliegen im Grundsatz zusammen mit dem übrigen Einkommen der ordentlichen Einkommenssteuer. Dagegen ist auf Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule eine getrennt vom übrigen Einkommen berechnete Jahressteuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 %, zu erheben (§ 45 Abs. 1 lit. a StG).