3.2. Mit Verfügung vom 16. November 2017 erhob die Steuerkommission Q. auf diesen Kapitalzahlungen von insgesamt CHF 184'447.25 eine Jahressteuer. Diese Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.3. Im Weiteren hat die Steuerkommission Q. die beiden Kapitalzahlungen als Einkünfte aus "missbräuchlichem Kapitalbezug" in die ordentliche Steuerveranlagung 2016 vom 15. Oktober 2019 miteinbezogen. 4. 4.1. Umstritten ist, ob die Kapitalzahlungen aus Vorsorge der separaten Jahressteuer oder zusammen mit den übrigen Einkünften der ordentlichen Einkommenssteuer unterliegen.