2.3. In der vorliegenden Angelegenheit ist keine mündliche Verhandlung vor dem Spezialverwaltungsgericht notwendig, weil der Sachverhalt genügend klar ist. Im Übrigen haben es die Rekurrenten versäumt, die verlangten sachdienlichen Unterlagen beizubringen. Die Besprechung könnte einzig dazu dienen, die Parteibehauptungen des Rekurrenten zu bestätigen. Den verlangten Nachweis für die (rechtzeitige) Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Erw. 4.3.1.) vermögen die beweisbelasteten Rekurrenten dadurch allerdings nicht zu erbringen. 2.4. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist daher abzuweisen.