5. Den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (Zustellung am 7. Juli 2020) haben A. und B. mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 13. August 2020 (Postaufgabe am 17. August 2020) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf CHF 0.00. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. und B. haben eine Replik erstattet. -3-