2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 170'700.00 veranlagt. Dabei wurden die Kapitalauszahlungen als missbräuchlicher Kapitalbezug qualifiziert und als Einkünfte besteuert. 3. Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 8. November 2019 Einsprache. Sie beantragten, das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0.00 festzusetzen. 4. Mit Entscheid vom 2. Juli 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.