1. Mit Verfügung vom 16. November 2017 erhob die Steuerkommission Q. auf einer A. am 2. September 2016 ausgerichteten Kapitalzahlung der "D." aus kollektiver Vorsorge (2. Säule) von CHF 86'952.81 und auf einer B. am 26. September 2016 ausgerichteten Kapitalzahlung der "D." aus kollektiver Vorsorge (2. Säule) von CHF 97'494.44, somit auf insgesamt CHF 184'447.25 eine Jahressteuer. Die Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.