Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Liquidationsgewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 auf CHF 0.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung