6.2.1. Der Streitwert beträgt 13'593.40 (Liquidationsgewinnsteuer; Rechnung vom 20. Mai 2019). Die Entschädigung liegt damit zwischen CHF 600.00 und CHF 4'000.00. Vorliegend hat der Fall einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem maximal mittleren erforderlichen Aufwand im Rekursverfahren – die Aufwendungen bis und mit Einspracheentscheid sind nicht zu berücksichtigen – auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 2'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 18 -