Weitere Vergütungen der E. AG, der F. AG und der G. AG sind den Verfahrensakten erst wieder ab dem Jahr 2009 (Buchprüfung 2009 bis 2012) zu entnehmen. Dass bzw. wann die Beteiligungen an der E. AG und der G. AG in das Geschäftsvermögen eingebracht worden sein sollen, bleibt damit offen. 5. Zusammenfassend ist der Liquidationsgewinn auf CHF 0.00 festzusetzen und der Rekurs gutzuheissen. 6. 6.1. Die Kosten des Rekursverfahrens sind damit auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).