4.2. Hinsichtlich des Zeitpunktes der behaupteten Einbringung der Beteiligungen in das Geschäftsvermögen per 1. Januar 1995 ist unklar, ob die Beurteilung für jede Beteiligung einzeln vorgenommen wurde. Da sich aus den Verfahrensakten einzig ergibt, dass im Jahr 1994 ein "Expertenhonorar F. AG" bezahlt wurde, welches für Geschäftsvermögen sprechen könnte, wurde die erforderliche Einzelbetrachtung je Beteiligung offensichtlich nicht vorgenommen. Weitere Vergütungen der E. AG, der F. AG und der G. AG sind den Verfahrensakten erst wieder ab dem Jahr 2009 (Buchprüfung 2009 bis 2012) zu entnehmen.