4. 4.1. Lag per Ende 2011 Privatvermögen vor, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Ermittlung des Kapitalgewinnes korrekt vorgenommen wurde. Würde bis Ende 2011 von Beteiligungen im Privatvermögen ausgegangen, wäre eine Zuteilung der Beteiligungen zum Geschäftsvermögen erst per 1. Januar 2012 möglich gewesen. Für diesen Fall müsste von einem identischen Einbringungs- und Überführungswert ausgegangen werden, sodass kein steuerbarer Liquidationsgewinn erfasst werden könnte. - 17 -