Für die Veranlagung der Ein- kommens- und Vermögenssteuern ist ohnehin die Steuerkommission und nicht das KStA zuständig. Vielmehr muss auch daraus geschlossen werden, dass die Beteiligungen von der zuständigen Steuerkommission konstant als Privatvermögen qualifiziert wurden. 3.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beteiligungen an der E. AG, der G. AG und an der F. AG im Jahr 2012 und insbesondere bei Umwandlung der Einzelfirma in die I. AG dem Privatvermögen der Rekurrenten zuzurechnen waren.