3.8.4. Der Rekurrent war auch an der M. AG beteiligt, welche am 29. April 1996 – und damit zeitnah nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit mit der Einzelfirma – in das Handelsregister eingetragen wurde. Dass beim Verkauf der Beteiligung an der M. AG kein Kapitalgewinn erfasst bzw. das Vorliegen eines solchen gar nicht geprüft wurde, wurde von den Steuerbehörden nicht in Abrede gestellt. Dementsprechend wurde offensichtlich davon ausgegangen, dass diese nicht bilanzierte Beteiligung des Rekurrenten seinem Privatvermögen zugerechnet wurde. Das spricht dafür, dass auch die weiteren nicht bilanzierten Beteiligungen dem Privatvermögen zuzurechnen sind.