Es geht dabei offensichtlich um die Bindungswirkung der AHV-Behörden an eine Meldung der Steuerbehörden – und nicht umgekehrt. Selbst wenn der Auffassung der Steuerkommission im angefochtenen Einspracheentscheid gefolgt würde, könnten die AHV-Meldungen nicht unberücksichtigt bleiben, kommen doch vorliegend weitere Indizien, die für Privatvermögen sprechen, hinzu. - 16 -