Daran ändert der von der Vorinstanz angeführte Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2017 (3-RV. 2016.131) mit Verweisen nichts. Dort wurde ausgeführt: "Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Bindungswirkung nicht, wenn im Steuerverfahren kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand (BGE 110 V 369; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2007 [9C_349/2007]; vgl. zum Ganzen VGE vom 14. November 2012 [WBE.2012.207])."