3.8.3. Daraus erhellt, dass die Steuerbehörden bei der Erstellung der AHV-Mel- dungen durchaus zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen unterschieden haben und damit ihre Auffassung manifestierten. Im Einspracheentscheid wurde in Erw. 2.1 zugestanden, dass das investierte Kapital gemäss der Bilanz der Einzelfirma H. gemeldet wurde. Die umstrittenen Beteiligungen waren in der Bilanz der Einzelunternehmung nicht enthalten und wurden deshalb nicht berücksichtigt. Dementsprechend sind die Steuerbehörden bei den Beteiligungen den AHV-Meldung entsprechend bis Ende 2011 von Privatvermögen ausgegangen.