Die Sozialversicherungsrichter sind nicht an die Steuermeldung gebunden. Sie weichen indessen von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 369; WSN Rz. 1239). Die Frage, wie sich das AHV-pflichtige Einkommen zusammensetzt, ist daher nicht von den Steuerjustizorganen zu entscheiden (vgl. zum Ganzen StE 2006 SG B 96.13 Nr. 5).