Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Verbindlichkeit ist jedoch nicht absolut. Die Ausgleichskassen und die Sozialversicherungsgerichte sind an die Qualifikation der Steuerbehörden im Streitfall nicht gebunden (BGE 110 V 369; 122 V 281 Erw. 5 d; 125 V 383 Erw. 6 b; WSN Rz. 1237). Die Sozialversicherungsrichter sind nicht an die Steuermeldung gebunden.