Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Für die Abgrenzung des Privatvermögens vom Geschäftsvermögen sind im Wesentlichen die Grundsätze der direkten Bundessteuer massgebend (Wegleitung über die - 15 -