Die AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden werden auf Basis des Einkommens festgesetzt. Von diesem rohen Einkommen wird – unter anderem – ein Prozentsatz des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezogen (Art. 4 und 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Für die Ausscheidung und das Ausmass der zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundesteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.