FABIAN AMSCHWAND, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, StR 2000, S. 486 mit Hinweisen; FELIX RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 114 zu Art. 18 DBG). An den Zuteilungsentscheid der Veranlagungsbehörde eines anderen Kantons ist sie wiederum gebunden, wenn dieser auf einer eingehenden Untersuchung beruhte (LOCHER, a.a.O., N. 94 zu Vorbemerkungen)." 3.8.2. Die Steuerbehörden haben die Beteiligungen des Rekurrenten jeweils über Jahre dem Privatvermögen zugerechnet, so insbesondere mit den von den Steuerbehörden erstellten AHV-Meldungen.