Die Geschäftsführung der juristischen Personen hat keine Verbindung zur Expertentätigkeit. Auch deshalb ist bei den Beteiligungen nicht von Geschäftsvermögen auszugehen. 3.8. 3.8.1. Zum gleichen Ergebnis führen die Erwägungen im Bundesgerichtsurteil vom 25. April 2017 (2C_41/2016, 2C_42/2016) zur Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine Steuerbehörde an die Qualifikation von Vermögenswerten – Privatvermögen oder Geschäftsvermögen – gebunden ist. Das Bundesgericht hat sich wie folgt geäussert: "4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Zuordnung der Verlustscheine zu seinem Privatvermögen gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstosse.