Auf diese Argumentation ist die Vorinstanz nicht eingegangen. Auch wurde nicht bestritten, dass an der Sitzung der Steuerkommission vom 16. Dezember 2000 (vgl. insbesondere das Zitat in Ziff. 6 der Einsprache) solches bekannt gegeben wurde. Ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Entschädigungen als Organ der Gesellschaft über die Einzelfirma bezog, kann nicht auf den Willen geschlossen werden, die Beteiligungsrechte konkret dafür zu nutzen, das Geschäftsergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern. Die Geschäftsführung der juristischen Personen hat keine Verbindung zur Expertentätigkeit.