3.7.2. Würde allein auf diese Umsätze abgestellt, müssten diese doch als wesentlich im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden, auch wenn erst ab 2011 gleichzeitig mit allen Gesellschaften Honorare abgerechnet wurden. Hingegen wurde von den Rekurrenten geltend gemacht, es seien nur geringe gutachterliche Honorare erzielt worden. In Absprache mit den Steuerund AHV-Behörden – Sitzung der Steuerkommission vom 16. Dezember 2000 – habe der Rekurrent seine Verwaltungsratsentschädigungen aus den Gesellschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet. Auf diese Argumentation ist die Vorinstanz nicht eingegangen.