3.7. 3.7.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Einzelfirma des Rekurrenten wesentlichen Umsätze mit der E. AG, der F. AG und der G. AG erzielt habe. Dabei wurde im Einspracheentscheid auf folgende im Bericht des KStA BP enthaltene Aufstellung verwiesen: