3.6. Die Steuerbehörden gehen davon aus, dass die gutachterliche Tätigkeit und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit (Betrachtung ohne Gastrobetrieb) ab 1994 bestand, wurde doch für das Jahr 1994 aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein "Expertenhonorar F. AG" von CHF 28'400.00 deklariert. Über allfällige von der E. AG oder der G. AG bezahlte Honorare lässt sich der Steuererklärung 1993/94 aber nichts entnehmen. Generell lassen sich für die Folgenjahre bis und mit 2008 den Verfahrensakten keine Angaben zu bezogenen Honoraren entnehmen. Es fehlen insofern schlüssige Indizien für das (dauerhafte) Vorliegen von Geschäftsvermögen ab 1995.