3.5. Es ist unbestritten, dass die Beteiligungen an der E. AG, der G. AG und der F. AG nie in die Bilanz der Einzelunternehmung aufgenommen wurden. Dementsprechend wurden auch keine Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Beteiligungen vorgenommen. Die Aufnahme in die Bilanz der Einzelfirma wurde ausweislich der Akten von den Steuerbehörden auch nie verlangt. Dass die Bücher der Einzelfirma ungenügend geführt wurden, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr wurde im Buchprüfungsbericht des KStA BP ausdrücklich festgehalten, dass die Buchhaltung beweiskräftig geführt worden sei. Die buchhalterische Behandlung der Beteiligungen spricht damit klar für Privatvermögen.