3.2.3. In seinen Urteilen vom 8. November 2011 (2C_361/2011, 2C_364/2011), Erw. 2.3 und 2.4, und 8. Januar 2013 (2C_802/2012, 2C_803/2012), Erw. 2.4.2, führte das Bundesgericht (unter Verweis auf das Urteil vom 9. April 2001 [2A.431/2000]) aus, Beteiligungen seien zwar alternative Vermögenswerte, könnten aber im Gegensatz zu Liegenschaften nicht gemischt genutzt werden. Ihre Zuweisung erfolge nach der tatsächlichen Verwendung. In der erforderlichen Gesamtwürdigung sei zu bestimmen, ob die Beteiligung aus betrieblichen bzw. geschäftspolitischen Gründen oder als private Kapitalanlage erworben worden sei und gehalten werde.