Die Beteiligungen seien nicht in der Einzelunternehmung bilanziert worden, was ein Indiz für Privatvermögen darstelle. Mit der Rechtskraft der Steuerveranlagung sei auch die Bilanzierung steuerlich rechtskräftig veranlagt. 2.9. Das KStA RD hielt in der Vernehmlassung daran fest, dass gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 9. April 2001 (2A.431/2000) nicht nur die Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert am Ende der Steuerperiode, in welcher die Beteiligung letztmals als Privatvermögen erfasst worden sei, besteuert werden könne, sondern die Differenz zwischen Erwerbspreis (Nominalwert) und dem Verkaufspreis.