Die gutachterliche Tätigkeit sei immer bescheiden gewesen. Die Beteiligungen seien nicht auf die I. AG übertragen worden. Zwischen dem in selbständiger Erwerbstätigkeit betriebenen, im Jahr 2011 veräusserten Gastronomiebetrieb und den drei Beteiligungen habe ebenfalls kein Zusammenhang bestanden. Die Einzelfirma sei nie nach aussen am Markt aufgetreten. Nur als Gutachter und Experte habe der Rekurrent einen selbständigen Marktauftritt gehabt. Das Auftragsvolumen sei gering gewesen. Die Beteiligungen seien nicht in der Einzelunternehmung bilanziert worden, was ein Indiz für Privatvermögen darstelle.