2.8. Im Rekurs wurde von den Rekurrenten an den bisherigen Ausführungen festgehalten. Die Beteiligungen seien schon vor 1995 dem Privatvermögen zuzurechnen gewesen. An diese von den Steuerbehörden bis 2011 geteilte Auffassung seien die Steuerbehörden gebunden. Etwas Anderes hätten die beweisbelasteten Steuerbehörden denn auch nicht nachgewiesen. Eine nachträgliche Besteuerung sei auch mangels Wertsteigerung im Jahr 2012 nicht möglich. Der Rekurrent habe die Gesellschaften schon immer als Verwaltungsratspräsident geleitet. Erst seit 1997 habe er diese Tätigkeit auch über die Einzelfirma abgerechnet. Die gutachterliche Tätigkeit sei immer bescheiden gewesen.