Weiter wurde auf die Aktennotiz des KStA RD vom 9. Oktober 2018 verwiesen. Dort wurde ergänzend ausgeführt, dass sämtliche Gesellschaften des Rekurrenten in der Baubranche tätig seien und einen sachlichen Zusammenhang mit der Einzelunternehmung hätten. In einer Gesamtbetrachtung seien die Beteiligungen zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten zu rechnen. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass bereits im Jahr 1994 ein Einkommen als Gutachter deklariert worden sei. Deshalb wurde per 31. Dezember 1994 von einer Qualifikation der Beteiligungen als Geschäftsvermögen ausgegangen. Der Kapitalgewinn wurde wie folgt berechnet: