Am 16. Dezember 2000 sei mit der Steuerkommission zudem besprochen worden, dass der Rekurrent ab 1997 seine Geschäftsführungsentschädigungen aus den drei Beteiligungen aus versicherungstechnischen Gründen mit Zustimmung der AHV zusammen mit dem Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit abrechne. Sofern bei der Veräusserung von Geschäftsvermögen auszugehen wäre, käme als Einbringungszeitpunkt in das Geschäftsvermögen nur der 1. Januar 2012 in Frage. Bis dahin habe Privatvermögen vorgelegen.