der Besteuerung des Beteiligungsertrages ergebe sich nach Treu und Glauben eine Bindungswirkung, mit welcher die Steuerbehörde an der Qualifikation der Beteiligungen als Privatvermögen zu behaften sei. Eine rückwirkende Umqualifikation der Beteiligungen als Geschäftsvermögen ab 31. Dezember 1994 sei unzulässig. Am 16. Dezember 2000 sei mit der Steuerkommission zudem besprochen worden, dass der Rekurrent ab 1997 seine Geschäftsführungsentschädigungen aus den drei Beteiligungen aus versicherungstechnischen Gründen mit Zustimmung der AHV zusammen mit dem Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit abrechne.