Auch dort sei die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben worden. Die Beteiligung an der E. AG sei aber immer Privatvermögen gewesen. Die drei Beteiligungen seien den AHV-Behörden von den Steuerbehörden jeweils nicht als Geschäftsvermögen gemeldet worden. Dementsprechend seien die Beteiligungen von den Steuerbehörden bis 2011 immer als Privatvermögen qualifiziert worden. Im Veranlagungsverfahren 2011 sei die Aufrechnung des Beteiligungsertrages im Teilbesteuerungsverfahren erfolgt, was klar Privatvermögen indiziere. Aus den AHV-Meldungen und -7-