Weiter wurde ausgeführt: "Die Einzelfirma H. bezog ihren Umsatz zu fast hundert Prozent aus den Entschädigungen von seinen Beteiligungen; sie war somit nur im Innenverhältnis zu den Beteiligungen tätig." Die Einzelfirma sei nie nach aussen auf dem Markt aufgetreten. Die selbständige Erwerbstätigkeit in der Gastronomie, welche 2011 beendet worden sei, könne keinen Einfluss auf die Qualifikation der Beteiligungen als Privat- oder Geschäftsvermögen haben. Der Rekurrent habe vor 1984 eine (andere) Einzelfirma betrieben, welche in die E. AG umgewandelt worden sei. Auch dort sei die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben worden.