Die Beteiligungen hätten keinen technisch-funktionalen Zusammenhang mit der Gutachtertätigkeit gehabt. Diese sei bewusst von den Tätigkeiten des Rekurrenten in den mit den Beteiligungen beherrschten Unternehmungen abgetrennt worden. Dort habe er eine Entschädigung als Organ der Gesellschaften erhalten. Die Beteiligungen seien schon vor 1995 gehalten worden und hätten sich immer im Privatvermögen befunden. Ebenso habe sich die Beteiligung an der M. AG im Privatvermögen befunden. Bei deren Veräusserung im März 2002 sei jedenfalls kein Gewinn mit der Einkommenssteuer erfasst worden.